AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – COMTÜR WEIMANN GMBH, HEILBRONN

 

I. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEI EINKAUF, VERKAUF, LIEFERUNG UND BAULEISTUNGEN

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen.
2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingung sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingung sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne der Geschäftsbedingung sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer, falls nichts anderes bestimmt ist.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferanten wird ebenfalls hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen von Lieferanten werden nur dann in den Vertrag einbezogen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS

Sämtliche unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

III. VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage und Reparatur wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung verbindlich vereinbart. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen die VOB Teil B ausgehändigt.
Ergänzend geltend die Regelungen nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit die VOB/B nichts anderes regelt.

IV. VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN (AUSSER BAULEISTUNGEN

Für die Herstellung und Lieferung von Futtern, Türelementen und anderen Gegenständen, sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. III sind, gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen:
1. Lieferfrist
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

2. Versendung
Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3. Gefahrenübergang, Lagerkosten
a) Die Gefahr geht spätestens mit Verladung der Ware auf den Auftraggeber über.
b) Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.
c) Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Zahlungsbedingungen
a) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung mit Rechnungszugang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug von 2% gewährt. Ansonsten ist die Vergütung ohne Abzug zahlbar.
b) Der Auftraggeber kann nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären, ansonsten ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
c) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn dieses auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ansonsten ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

5. Gewährleistung
a) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bzw. die gelieferten Teile unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen. Gegenüber Unternehmern gelten die §§ 377, 378 HGB.
b) Für Ware, die Auftraggeber trotz offensichtlicher Mängel selbst oder durch Dritte verändert, verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbindet, sowie für Ware, die nicht ordnungsgemäß, insbesondere trocken gelagert wird, wird keine Haftung / Gewährleistung übernommen.
c) Den Auftraggeber, der Unternehmer ist, trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen etwaiger Gewährleistungs- bzw. Nacherfüllungsansprüche, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies betrifft auch die Beweislast dafür, dass Mängel oder Schäden im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers entstanden sind.
d) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, der Unternehmer ist, verjähren in 1 Jahr nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Für Verbraucher verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
e) Jeder Furnierstamm fällt in Farbe und Struktur anders aus. Selbst innerhalb eines Furnierstammes kann es geringfügige Abweichungen geben. Diese naturbedingten Unterschiede betonen die Echtheit des gewachsenen Holzes. Zudem reagiert das Holz bei sich ändernder relativer Luftfeuchtigkeit durch Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit. Diese hygroskopische Eigenschaft des Holzes könnte bei mit Farb- oder Schleiflack behandelten Produkten feine Haarrisse verursachen. Die beiden vorgenannten Effekte berechtigen daher nicht zur Reklamation. Auch unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen oder Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
f) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
g) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
h) Wegen weitergehenden Ansprüchen wird auf Ziff. IV, 6. verwiesen.

6. Haftung
a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auf Schadensersatzansprüche Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
c) Die Haftungsbeschränkungen und – Ausschlüsse in den Absätzen 6a und 6b gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

V. VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ALLE LEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN

1. Vergütung
a) Es gilt die vereinbarte Vergütung.
b) Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
– die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder
– die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen oder
– die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

2. Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
c) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
d) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Geschäftes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
e) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des Auftraggebers, welches gewerbsmäßig weiterveräußert werden soll, eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Geschäftes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
f) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
g) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
h) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem Auftragnehmer obliegt.

3. Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Heilbronn.
b) Gerichtsstand ist das für Heilbronn jeweils zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
c) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird verbindlich vereinbart, mit Ausnahme aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
d) Sollten Einzelheiten dieser Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen nicht berührt.